Nebel im Straßenverkehr.

Achtung! Mit den kalten Tagen kommt auch der Nebel zurück auf die Straßen. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte dürfen jedoch nur eingeschaltet werden, wenn es wirklich nötig ist! Das regelt die StVO wie folgt:
Nebelscheinwerfer dürfen ausschließlich bei Nebel, Schnee oder Regen eingeschaltet werden. Dunkelheit alleine reicht also nicht.
Die Nebelschlussleuchte dagegen darf nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtweite unter 50 Meter beträgt. Also nur, wenn ein einziger Leitpfosten an der Straßenseite erkannt werden kann. Dazu gilt dann aber auch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sobald die Sicht wieder besser wird, ist die Schlussleuchte unverzüglich auszuschalten.
Weitere Höchstgeschwindigkeiten:
Bei Sichtweiten unter 100 Meter (2 Leitpfosten): 80 km/h

Bei Sichtweiten unter 150 Meter (3 Leitpfosten): 100 km/h
Wir wünschen allen immer eine gute und sichere Fahrt!

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